§ 306 Verschmelzungsfähige Gesellschaften
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/306#abs-1 (1) An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können beteiligt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/306#abs-2 (2) An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können nicht beteiligt sein:
Den Rücknahmen oder Auszahlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 306 UmwG →
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Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 306 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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